Reglement
über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule

(vom 20. September 1988)

Der Erziehungsrat beschliesst:

Kurs- und Projektwochen
§ 1. In Kurs- und Projektwochen werden Themen bearbeitet und Arbeitsweisen angewendet, die der klassen-, stufen- und abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit sowie der Vertiefung und Ergänzung des üblichen Unterrichts dienen.

Kurswoche, Projektwoche, Begriffe
§ 2. In einer Kurswoche stehen den Schülern verschiedene Kursangebote zur Auswahl offen, die unter sich keinen inhaltlichen Zusammenhang haben müssen.

Eine Projektwoche steht unter einem Gesamtthema, dessen Teilthemen von verschiedenen Schülergruppen möglichst in Eigeninitiative bearbeitet werden. Auch hier stehen den Schülern die Teilthemen zur Wahl offen.

Nicht unter die Regelung dieses Reglements fallen Unterrichtsprojekte, die ein einzelner Lehrer an seiner Klasse durchführt.

Kursangebote, Projektthemen
§ 3. Die Kursangebote und Projektthemen liegen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen, musisch-künstlerischen, sportlichen, sozialen, lebenskundlichen und kognitiven Bereich. Anregungen der Schüler werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bewilligung
§ 4. Für die Bewilligung von Kurs- und Projektwochen ist die Schulpflege zuständig.

Gesuch
§ 5. Die Lehrerschaft reicht das Gesuch bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Kurs- bzw. Projektwoche der Schulpflege ein. Dem Gesuch werden ein detaillierter Organisationsplan, eine Aufstellung über die Kosten sowie Kurzbeschreibungen der einzelnen Kurse bzw. Projektthemen beigelegt.

Durchführung
§ 6. Im Laufe eines Schuljahres darf nur eine Kurs- bzw. Projektwoche zu drei bis sechs Tagen durchgeführt werden.

Kurse und Projekte können auch während der gleichen Woche angeboten werden.

Während der Bewährungszeit an ersten Klassen der Oberstufe bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Zwischenzeugnisse werden keine Kurs- und Projektwochen durchgeführt.

Leitung der Kurse bzw. der Projektgruppen
§ 7. Die Kurse bzw. Projektgruppen werden von den Klassenlehrern sowie den Handarbeits- und Haushaltungslehrern der beteiligten Klassen geleitet.

Zudem können als Kurs- bzw. Projektgruppenleiter Fachlehrer einschliesslich Pfarrer, ausgewiesene Berufsleute sowie Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Aus- oder Fortbildung, ihrer Freizeitbeschäftigung oder ihrer bisherigen Tätigkeit über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Voraussetzung ist in jedem Fall pädagogisches Geschick.

Zugezogene Kurs- und Projektgruppenleiter sind von der Gemeinde zu entschädigen.

Teilnahme
§ 8. Alle Klassen der beteiligten Stufen bzw. Jahrgänge eines Schulhauses oder mehrerer Schulhäuser nehmen an einer Kurs- bzw. Projektwoche teil, sofern sie nicht in einem Klassenlager abwesend sind.

Elterninformation
§ 9. Die Eltern werden rechtzeitig über die Organisation sowie die Besuchsmöglichkeiten der Kurs- und Projektwochen orientiert.

Kosten
§ 10. Die Gemeinden tragen die Kosten der Kurs- und Projektwochen. Für die Verpflegung des Schülers kann von den Eltern ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden.

Kosten der Stellvertretung
§ 11. Die Gemeinde, welche die Kurs- bzw. Projektwoche durchführt, übernimmt allfällige Stellvertretungskosten, sofern Kurse bzw. Projektgruppen von Handarbeits-, Haushaltungs- oder Fachlehrern geleitet werden, die deswegen ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung in andern Gemeinden nicht nachkommen können. Die Gemeinde entschädigt auch die zusätzliche Beanspruchung von Teilzeitbeschäftigten.

Unfallversicherung
§ 12.

Teilautonome Volksschulen (TaV)
§ 12 a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» beteiligten Schulen können von den Reglementsbestimmungen für die Dauer des Projekts abweichen.

Aufsicht
§ 13. Kurs- und Projektwochen unterstehen der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflege. Der zuständige Bezirksschulpfleger wird rechtzeitig benachrichtigt.

Inkrafttretung
§ 14. Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1988 in Kraft.

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Gilgen Hassler