Gesetz
über die Pädagogische Hochschule

(vom 25. Oktober 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli 1998,

beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Zweck
§ 1. Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte.

Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.

Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Auszubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.

Pädagogische Hochschule
§ 2. Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte eine Pädagogische Hochschule.

Die Pädagogische Hochschule gehört dem kantonalen Fachhochschulverbund gemäss Fachhochschulgesetz an.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fachhochschulgesetz.

Auftrag
§ 3. Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wissenschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der Vorschulstufe, Volksschule, Mittelschule sowie Berufsschule. Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung.

Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädagogisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen.

Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.

Zusammenarbeit
§ 4. Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.

Zusammenarbeit mit der Universität Zürich
§ 5. Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbildung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zusammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.


2. Teil: Ausbildung


A. Zulassung

Allgemeine Voraussetzungen für die Vorschulstufe
§ 6. Voraussetzungen der Zulassung für die Lehrkräfte der Vorschulstufe sind:

1. Besitz eines eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder

2. Besitz eines anerkannten Diploms einer dreijährigen Diplommittelschule oder

3. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

4. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität, ein anerkanntes Diplom einer dreijährigen Handelsdiplommittelschule oder ein Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung. Mängel in der Allgemeinbildung müssen im Verlaufe des Studiums behoben werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Volksschule
§ 7. Voraussetzungen der Zulassung für die Lehrkräfte der Volksschule sind:

1. Besitz eines eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises oder

2. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

3. ein bestandenes Aufnahmeverfahren, das eine Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau gewährleistet; dabei sind vorhandene Qualifikationen wie eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität, ein anerkanntes Diplom einer dreijährigen Diplom- oder Handelsdiplommittelschule oder ein Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

Der Kanton kann Kurse anbieten, die auf das Aufnahmeverfahren gemäss Ziffer 3 vorbereiten.

Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität.

Persönliche Voraussetzungen
§ 8. Die Zulassung zum Studium setzt einen guten Leumund und Vertrauenswürdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf voraus.

Fehlen diese Voraussetzungen, kann der Schulrat die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden oder ganz verweigern, Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellen oder sie vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen.

Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zu melden.


B. Allgemeines

Gliederung des Studiums
§ 9. Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstudium und einem anschliessenden Diplomstudium.

Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.

Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie der Stufenorientierung und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt die für die gewählte Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach § 20.

Praktika
§ 10. Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsschulen.

Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.

Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausserschulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbringen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Lehrdiplom
§ 11. Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.

Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst.

Anerkennung anderer Lehrdiplome
§ 12. Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen.

Der Bildungsrat kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen entsprechen.

Entzug des Lehrdiploms
§ 13. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrkraft ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint.

Bei einer Lehrkraft mit ausserkantonalem Lehrdiplom kann in diesen Fällen die Zulassung für den Schuldienst im Kanton Zürich, unter Meldung an den Kanton, der das Diplom erteilt hat, verweigert oder entzogen werden.

Entzug und Verweigerung der Zulassung können befristet oder unbefristet erfolgen.

Berufseinführung
§ 14. Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinführung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.


C. Ausbildungsgänge

Lehrkräfte für die Vorschulstufe
§ 15. Die Studiendauer für die Lehrkräfte der Vorschulstufe beträgt sechs Semester.

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit an der Vorschulstufe erforderlich sind.

Lehrkräfte für die Primarstufe
§ 16. Die Studiendauer für die Lehrkräfte der Primarstufe beträgt sechs Semester.

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind. Der Bildungsrat legt die Unterrichtsfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest. Er bezeichnet die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen obligatorischen und frei wählbaren Fächer.

Im Rahmen der Ausbildung bildet das vertiefte Studium in einem ausgewählten Fachbereich einen Schwerpunkt.

Lehrkräfte für die Sekundarstufe I
§ 17. Die Studiendauer für die Lehrkräfte der Sekundarstufe I beträgt acht Semester. Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel an der Universität statt.

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

Der Bildungsrat legt die Fächerkombinationen von vier Unterrichtsfächern gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest. Er kann ein fünftes Fach als Zusatzfach obligatorisch erklären.

Fachlehrkräfte
§ 18. Der Bildungsrat kann für Fachlehrkräfte an der Primar- und Sekundarstufe I Bestimmungen über eine Ausbildung ohne vorheriges Basisstudium und ohne ausserschulisches Praktikum erlassen.

Lehrkräfte für Sonderklassen
§ 19. Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.

Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.

Lehrkräfte für die Sekundarstufe II
§ 20. Die Pädagogische Hochschule vermittelt in Zusammenarbeit mit der Universität und anderen Hochschulen pädagogische und berufspraktische Kenntnisse zur Ausübung der Lehrtätigkeit an Mittel- und Berufsschulen.

Diese Ausbildung entspricht einem Vollzeitstudium von zwei Semestern. Sie gewährleistet die Eignungsbeurteilung.

Die berufspraktische Ausbildung findet in Zusammenarbeit mit den Mittel- und Berufsschulen statt.

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist in der Regel ein anerkanntes, abgeschlossenes Hochschulstudium.


3. Teil: Weiterbildung

Weiterbildung
§ 21. Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit andern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.

Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.

Vorbereitungskurse
§ 22. Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen.

Finanzielle Unterstützung
§ 23. Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.


4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung
§ 24. Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird aufgehoben.



Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 12. März 2000

Zahl der Stimmberechtigten772 448
Eingegangene Stimmzettel 2326 535
Annehmende Stimmen169 129
Verwerfende Stimmen137 413
Ungültige Stimmen2 415
Leere Stimmen17 578


beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Gesetz über die Pädagogische Hochschule» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 15. Mai 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei