Lehrerpersonalverordnung
(Änderung)

(vom 6. September 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 wird wie folgt geändert:

Zulagen
§ 19. Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a) An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

b) an Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten,

c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen.

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

Für den Unterricht an Sonderklassen wird keine Zulage ausgerichtet.

Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft.

Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion bis 15. September die zulageberechtigten Lehrpersonen.

Inkrafttreten
§ 33. Abs. 1 bis 3 unverändert.

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Ausnahme der §§ 15, 29, 32 Abs. 5 und 33 auf 1. Oktober 2000 ausser Kraft gesetzt.


Anhang zur Lehrerpersonalverordnung

B. Zulagen. Ansätze

Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a) An Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit zwei Klassen unterrichten, und an Lehrpersonen der Oberstufe, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen unterrichten, jährlich Fr. 3061,

b) an Lehrpersonen der Primarschule, die an Abteilungen mit mehr als zwei Klassen unterrichten, jährlich Fr. 6122,

c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen je Jahreslektion Fr. 117.75.

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

II. Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Oktober 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi



Die §§ 14 und 19 sowie die Teile A und B des Anhanges der vorstehenden Verordnung werden genehmigt.

Zürich, 25. September 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei